Wie lange Rechnungen aufbewahren? Fristen und was Anfang 2027 weg darf

Rechnungen 8 Jahre, Geschäftsbriefe 6, Jahresabschlüsse 10 – mit Startpunkt und Beispielrechnung. Dazu die Übersicht, welche Unterlagen Sie Anfang 2027 vernichten dürfen.

Pennio RedaktionFachlich geprüft19. September 2026Aktualisiert: 19.9.2026

„Wie lange muss ich das eigentlich aufheben?" — die Frage kommt meistens dann, wenn das Regal voll ist oder der Jahreswechsel ansteht. Die Antwort lautet je nach Unterlage 10, 8 oder 6 Jahre, und sie beginnt später zu laufen, als die meisten denken. Dieser Artikel zeigt die Fristen mit Startpunkt, rechnet sie an Beispielen durch und sagt, was Sie Anfang 2027 tatsächlich vernichten dürfen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge: 8 Jahre. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Geschäftsbriefe, Angebote und Verträge: 6 Jahre.
  • Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist — 8 Jahre bedeuten praktisch fast 9.
  • Die 8 Jahre sind neu: Bis Ende 2024 galten für Buchungsbelege 10 Jahre.
  • Vor dem Wegwerfen prüfen, ob eine Betriebsprüfung läuft oder eine Steuerfestsetzung offen ist — dann läuft die Frist nicht ab.
  • Bei Verträgen ist die steuerliche Frist die kürzere: Ansprüche daraus können deutlich länger bestehen.

Die Fristen auf einen Blick

UnterlageFristRechtsgrundlage
Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Eingangs- und Ausgangsrechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 UStG
Quittungen, Kassenbons, Kontoauszüge, sonstige Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Lohn- und Gehaltsabrechnungen als Buchungsbeleg8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine ohne Buchungsfunktion6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO
Geschäfts- und Handelsbriefe, auch E-Mails6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO
Verträge6 Jahre steuerlich — praktisch länger§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO

Die Fristen gelten für jedes Unternehmen, unabhängig von Umsatz und Rechtsform — auch für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Wer muss und was alles dazugehört, steht im Leitfaden Belege aufbewahren.

Wann die Frist beginnt

Nicht am Rechnungsdatum. Gerechnet wird ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden, empfangen oder ausgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 AO, § 257 Abs. 5 HGB).

Drei Beispiele:

  • Rechnung vom 14. März 2026, Frist 8 Jahre. Start: 31.12.2026. Ende: 31.12.2034. Weg darf sie ab dem 1. Januar 2035.
  • Angebot vom 2. Februar 2026, Frist 6 Jahre. Start: 31.12.2026. Weg ab dem 1. Januar 2033.
  • Jahresabschluss für 2026, aufgestellt im Mai 2027, Frist 10 Jahre. Maßgeblich ist das Jahr der Aufstellung: Start 31.12.2027, weg ab 1. Januar 2038.

Faustregel: Nehmen Sie das Jahr auf dem Beleg, zählen Sie die Jahre der Frist dazu, und am 1. Januar des Folgejahres darf er weg.

Was Sie Anfang 2027 vernichten dürfen

Zum Jahreswechsel laufen die Fristen ab. Wenn am 1. Januar 2027 keine Betriebsprüfung läuft und keine Festsetzung offen ist, dürfen Sie vernichten:

UnterlageFristentstanden bis einschließlich
Jahresabschlüsse, Bücher, Inventare10 Jahre2016
Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge8 Jahre2018
Geschäftsbriefe, Angebote, Auftragsbestätigungen6 Jahre2020
Erst prüfen, dann vernichten

Die Frist endet nicht, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Praktisch heißt das: Läuft eine Betriebsprüfung, ist ein Einspruch offen oder steht eine Steuer noch unter Vorbehalt der Nachprüfung, bleibt alles liegen — auch die Unterlagen aus 2016.

Und ein zweiter Vorbehalt: Verträge gehören nicht in diesen Stapel. Die steuerlichen 6 Jahre sagen nichts über zivilrechtliche Ansprüche. Ein Mietvertrag, eine Versicherungspolice oder eine Vereinbarung mit Gewährleistungsfristen bleibt so lange greifbar, wie daraus noch etwas folgen kann. Mehr dazu unter Aufbewahrungsfrist für Verträge und Geschäftsbriefe.

Warum 8 und nicht mehr 10

Bis Ende 2024 mussten Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist zum 1. Januar 2025 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG).

Zwei Dinge dazu, die regelmäßig durcheinandergehen:

  • Die Verkürzung gilt nur für Belege, deren Frist am 1. Januar 2025 noch lief. Für ältere ändert sich nichts — abgelaufen ist abgelaufen.
  • Verkürzt wurden nur die Buchungsbelege. Jahresabschlüsse, Bücher und Inventare bleiben bei 10 Jahren, Geschäftsbriefe bei 6.

Wer mit einer Übersicht von vor 2025 arbeitet, rechnet bei Rechnungen also 2 Jahre zu lang. Das schadet nichts — kostet aber Platz, und bei digitaler Ablage Speicher.

Bei E-Rechnungen zählt die Datei

Seit 2025 kommt ein Punkt dazu, der mit der Frist selbst nichts zu tun hat, aber mit dem, was Sie am Ende der Frist vorweisen müssen: Ist die Rechnung eine E-Rechnung, muss die Datei im Originalformat aufbewahrt werden — bei einer XRechnung das XML, bei ZUGFeRD die PDF mit dem eingebetteten Datensatz. Ein Ausdruck genügt nicht, und eine neu gespeicherte PDF oft auch nicht, weil dabei der Datensatz verloren geht.

Das betrifft immer mehr Belege: Ab 2027 stellen alle Lieferanten mit über 800.000 € Vorjahresumsatz auf E-Rechnungen um. Was das für die Ablage heißt, steht unter Eingangsrechnungen aufbewahren und E-Rechnung archivieren.

Die Frist rechnet Pennio selbst

Sie ziehen den Beleg ins Fenster und wählen die Belegart — Pennio rechnet die Frist, legt die Datei unveränderbar ab und meldet sich, wenn sie ablaufen darf. Kein Kalender, keine Tabelle im Kopf.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
8 Jahre, Eingangs- wie Ausgangsrechnungen (§ 14b Abs. 1 UStG). Gerechnet wird ab Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung aus 2026 darf ab dem 1. Januar 2035 weg.
Welche Unterlagen darf ich Anfang 2027 wegwerfen?
Jahresabschlüsse, Bücher und Inventare bis einschließlich 2016; Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge bis 2018; Geschäftsbriefe, Angebote und Auftragsbestätigungen bis 2020. Vorausgesetzt, es läuft keine Prüfung und keine Festsetzung ist offen.
Gilt für Kontoauszüge dieselbe Frist wie für Rechnungen?
Ja, 8 Jahre — Kontoauszüge sind Buchungsbelege. Wichtig: Viele Banken halten Auszüge im Online-Banking nur wenige Jahre vor. Laden Sie sie regelmäßig herunter, sonst ist der Beleg vor Ablauf der Frist verschwunden.
Ab wann läuft die Frist genau?
Ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Nicht ab dem Belegdatum. Deshalb sind 8 Jahre in der Praxis fast 9.
Warum sind es jetzt 8 Jahre und nicht mehr 10?
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 verkürzt. Nur für Buchungsbelege — Jahresabschlüsse und Bücher bleiben bei 10 Jahren, Geschäftsbriefe bei 6. Und nur für Belege, deren Frist am Stichtag noch lief.
Muss ich Unterlagen nach Ablauf der Frist vernichten?
Nein, eine Pflicht zum Vernichten gibt es steuerlich nicht. Bei personenbezogenen Daten kann die Datenschutz-Grundverordnung allerdings verlangen, dass Sie nicht länger speichern als nötig — das betrifft vor allem Personalunterlagen.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 147 AO, § 257 HGB, § 14b Abs. 1 UStG, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23. Oktober 2024.

Pennio Redaktion Fachlich geprüft

Die Pennio Redaktion schreibt über E-Rechnung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuerrecht. Grundlage sind die aktuellen Gesetzestexte, die Norm EN 16931, die Spezifikationen von XRechnung und ZUGFeRD sowie die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums. Wir bauen selbst E-Rechnungs-Software und prüfen jede Aussage an den offiziellen Validatoren.

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