Rechnung schreiben als Kleinunternehmer: Pflichtangaben, Hinweis, Muster

So schreiben Kleinunternehmer nach § 19 UStG eine korrekte Rechnung: welche Angaben seit 2025 Pflicht sind, wie der Hinweis lautet, Steuernummer, Muster – und der teure Fehler mit der Umsatzsteuer.

Pennio RedaktionFachlich geprüft11. September 2026Aktualisiert: 12.9.2026

Als Kleinunternehmer schreiben Sie Rechnungen wie jeder andere Unternehmer – mit einem entscheidenden Unterschied: ohne Umsatzsteuer. Das klingt einfacher, ist aber die Quelle des teuersten Fehlers, den ein Kleinunternehmer machen kann. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben seit 2025 Pflicht sind, wie der Hinweis auf § 19 UStG lautet, was mit der Steuernummer ist, und liefert ein Muster, das Sie übernehmen können.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro erwartet. Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025; davor lagen sie bei 22.000 und 50.000 Euro. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird.

Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab, dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Sie sind trotzdem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und müssen Rechnungen stellen.

Was auf die Kleinunternehmer-Rechnung gehört

Seit 2025 gilt für Kleinunternehmer ein eigener Katalog: § 34a UStDV nennt verkürzte Mindestangaben. Eine Kleinunternehmer-Rechnung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Kleinunternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer oder USt-IdNr. des Kleinunternehmers
  3. Ausstellungsdatum
  4. Menge und Art der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der Leistung
  5. Entgelt in einer Summe
  6. Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG

Nicht ausdrücklich verlangt sind Rechnungsnummer, Leistungsdatum und die Aufschlüsselung nach Steuersätzen – letztere ergibt ohne Steuer ohnehin keinen Sinn. Rechnungsnummer und Leistungsdatum sollten Sie trotzdem angeben: Sie sind für Ihre eigene Buchführung nötig, Ihr Kunde erwartet sie, und in einer E-Rechnung sind sie Pflichtfelder der EN 16931. Wer sie weglässt, spart nichts und irritiert alle.

Der Hinweis auf § 19 UStG

Der Hinweis ist die eine Angabe, die die Kleinunternehmer-Rechnung von allen anderen unterscheidet. Eine feste Formulierung gibt das Gesetz nicht vor; verlangt ist ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Bewährt haben sich:

  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG."
  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
  • „Umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)."

Wo er steht, ist egal – üblich ist unter der Summe oder in der Fußzeile. Wichtig ist nur, dass er da ist. Fehlt er, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.

Der teure Fehler: Umsatzsteuer ausweisen

Wer als Kleinunternehmer auf der Rechnung „19 % USt" und einen Steuerbetrag ausweist – weil die Vorlage das vorgibt oder weil es „professioneller" aussieht –, schuldet diese Steuer dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Und zwar in voller Höhe, obwohl er keine Vorsteuer ziehen darf. Der Kunde darf die Vorsteuer daraus ebenfalls nicht abziehen. Die Rechnung muss korrigiert werden, um den Fehler zu beheben – per Storno und Neuausstellung.

Deshalb: Auf der Kleinunternehmer-Rechnung steht kein Steuersatz, kein Steuerbetrag. Nur der Gesamtbetrag und der Hinweis.

Steuernummer oder USt-IdNr.?

Die Steuernummer vergibt das Finanzamt bei der steuerlichen Erfassung – sie hat das Format 123/456/78901 oder ähnlich, je nach Bundesland. Sie gehört auf die Rechnung.

Die USt-Identifikationsnummer (DE123456789) bekommen Kleinunternehmer nur auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern. Sie brauchen sie nur, wenn sie mit Unternehmen im EU-Ausland Geschäfte machen. Wer sie hat, darf sie statt der Steuernummer angeben – sie ist auf Rechnungen sicherer, weil die Steuernummer Rückschlüsse auf das Finanzamt zulässt.

Nicht auf die Rechnung gehört die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Person. Sie ist keine Steuernummer im Sinne des § 14 UStG.

Muster: Rechnung eines Kleinunternehmers

AusstellerJonas Berg Fotografie, Gartenweg 3, 90402 Nürnberg, St.-Nr. 241/234/56789
EmpfängerCafé Sonnenblick, Inh. Petra Sonne, Hauptstraße 8, 90403 Nürnberg
Rechnungs-Nr.0007-2609-SONNE
Rechnungsdatum11.09.2026
Leistungsdatum05.09.2026
Pos. 1Produktfotografie Speisekarte, 24 Bilder, pauschal 480,00 €
Pos. 2Bildbearbeitung, 24 × 5,00 € = 120,00 €
Gesamtbetrag600,00 €
HinweisKein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG.
Zahlbar bis25.09.2026, IBAN DE12 …, Verwendungszweck 0007-2609-SONNE

Kein Netto, kein Brutto, keine Steuerzeile. Nur der Betrag und der Hinweis.

Rechnungsnummer als Kleinunternehmer

Auch wenn § 34a UStDV sie nicht ausdrücklich nennt: Vergeben Sie eine Rechnungsnummer, fortlaufend und einmalig. Für Ihre Buchführung, für Ihren Steuerberater, für die E-Rechnung. Wie Sie sie aufbauen, steht im Leitfaden Rechnungsnummer. Das Muster oben zeigt eine Nummer mit Kundenkürzel: die siebte Rechnung, September 2026, Kundin Sonne.

Kleinunternehmer und E-Rechnung

Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen (§ 34a Satz 4 UStDV). Sie müssen E-Rechnungen aber seit 2025 empfangen können. Und weil ihre gewerblichen Kunden ab 2027 und 2028 auf E-Rechnungen umstellen, lohnt sich das freiwillige Ausstellen. In der E-Rechnung wird der § 19-Hinweis strukturiert abgebildet: Steuerkategorie E (steuerbefreit) mit dem Befreiungsgrund. Ein Rechnungsprogramm mit Kleinunternehmer-Modus setzt das automatisch. Warum das Ausstellen trotz Befreiung sinnvoll ist, steht im Artikel E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Vorlage oder Programm?

Eine Word-Vorlage für Kleinunternehmer-Rechnungen findet man überall, und für die ersten Rechnungen reicht sie. Drei Dinge kann sie nicht: die Rechnungsnummer automatisch und lückenlos vergeben, die ausgestellte Rechnung vor nachträglichen Änderungen schützen, und eine E-Rechnung erzeugen. Wer mehr als eine Handvoll Rechnungen im Jahr schreibt oder gewerbliche Kunden hat, fährt mit einem Programm besser, das den Kleinunternehmer-Modus kennt. Worauf es dabei ankommt, steht im Artikel Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer.

Was passiert beim Wechsel zur Regelbesteuerung?

Überschreiten Sie die Grenzen oder verzichten Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung, weisen Sie ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer aus – auf jeder Rechnung ab dem Umsatz, mit dem die 100.000-Euro-Grenze überschritten wurde. Der § 19-Hinweis entfällt, Steuersatz und Steuerbetrag kommen dazu, und Sie fallen unter die allgemeinen Fristen der E-Rechnungspflicht. Rechnungen, die vor dem Wechsel gestellt wurden, bleiben unverändert.

Kleinunternehmer-Rechnungen ohne Stolperfalle

Pennio hat einen Kleinunternehmer-Modus: kein Steuerausweis, der § 19-Hinweis automatisch auf der Rechnung und normkonform im XML der E-Rechnung. Rechnungsnummer, Pflichtangaben und Storno sind erledigt, bevor Sie daran denken.

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Häufige Fragen

Welcher Hinweis muss auf die Kleinunternehmer-Rechnung?
Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, zum Beispiel „Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG". Eine feste Formulierung gibt es nicht, der Hinweis muss aber vorhanden sein.
Darf ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?
Nein. Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt nach § 14c UStG, ohne Vorsteuer ziehen zu dürfen. Die Rechnung muss per Storno korrigiert werden.
Muss die Steuernummer auf die Kleinunternehmer-Rechnung?
Ja, die Steuernummer des Finanzamts oder alternativ die USt-IdNr. Nicht die persönliche Steuer-ID.
Braucht die Kleinunternehmer-Rechnung eine Rechnungsnummer?
§ 34a UStDV verlangt sie seit 2025 nicht ausdrücklich. Angeben sollten Sie sie trotzdem: für Ihre Buchführung, für den Kunden und weil sie in der E-Rechnung Pflichtfeld ist.
Wie schreibe ich als Kleinunternehmer eine Rechnung an eine Firma?
Genauso wie an Privatkunden: ohne Umsatzsteuer, mit § 19-Hinweis. Die Firma kann keine Vorsteuer aus Ihrer Rechnung ziehen, weil keine ausgewiesen ist. Ab 2027 wird sie eine E-Rechnung bevorzugen – die Sie freiwillig ausstellen können.
Was ist der Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Kleingewerbe?
Kleinunternehmer ist ein umsatzsteuerlicher Begriff (§ 19 UStG). Kleingewerbe ist ein handelsrechtlicher Begriff für Gewerbe ohne Eintrag ins Handelsregister. Die meisten Kleingewerbetreibenden sind auch Kleinunternehmer, aber nicht alle – und Freiberufler können Kleinunternehmer sein, ohne ein Gewerbe zu haben.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 19 UStG, § 14 Abs. 4 UStG, § 14c UStG, § 34a UStDV.

Pennio Redaktion Fachlich geprüft

Die Pennio Redaktion schreibt über E-Rechnung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuerrecht. Grundlage sind die aktuellen Gesetzestexte, die Norm EN 16931, die Spezifikationen von XRechnung und ZUGFeRD sowie die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums. Wir bauen selbst E-Rechnungs-Software und prüfen jede Aussage an den offiziellen Validatoren.

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