Leistungszeitraum auf der Rechnung: Pflichtangabe richtig ausfüllen
Leistungsdatum oder Leistungszeitraum: Was § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt, wann die Angabe des Monats reicht und wie die E-Rechnung einen Zeitraum abbildet.
Von den zehn Pflichtangaben einer Rechnung wird eine häufiger vergessen als alle anderen zusammen: der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil viele Vorlagen kein Feld dafür haben und weil das Rechnungsdatum so aussieht, als würde es reichen. Es reicht nicht – und die Folgen trägt Ihr Kunde, der ohne diese Angabe seinen Vorsteuerabzug verlieren kann. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz verlangt, wie Sie den Leistungszeitraum in jedem Fall richtig angeben und wie die E-Rechnung ihn abbildet.
- Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG – auch wenn er mit dem Rechnungsdatum zusammenfällt.
- Die Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV); bei Zeiträumen von–bis.
- „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" ist zulässig, wenn es stimmt (UStAE 14.5 Abs. 16).
- Fehlt die Angabe, ist der Vorsteuerabzug des Kunden gefährdet; der BFH lässt das Rechnungsdatum nur in Einzelfällen genügen.
- In der E-Rechnung steht das Datum in BT-72, der Zeitraum in BG-14 (BT-73 bis BT-74).
Was das Gesetz verlangt
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verlangt auf jeder Rechnung „den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt".
Zwei Fälle also:
Normale Rechnung: Wann wurde geliefert oder geleistet? Das ist der Leistungszeitpunkt.
Anzahlungsrechnung (Abs. 5): Wann wurde das Geld vereinnahmt? Nur anzugeben, wenn der Zeitpunkt feststeht und nicht das Rechnungsdatum ist.
Die Angabe ist deshalb Pflicht, weil sie bestimmt, in welchem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht (§ 13 UStG) – und weil sie dem Finanzamt erlaubt, die Leistung zeitlich einzuordnen und mit anderen Unterlagen abzugleichen. Das Rechnungsdatum sagt nur, wann Sie geschrieben haben, nicht, wann Sie geleistet haben.
Der Monat genügt
§ 31 Abs. 4 UStDV erleichtert die Sache: „Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird." Sie müssen also nicht den Tag nennen. „Leistungsmonat: August 2026" oder „Leistungszeitraum: 08/2026" ist ausreichend – auch wenn die Leistung am 14. August an einem einzigen Tag erbracht wurde.
Für Leistungen, die sich über mehrere Monate erstrecken, geben Sie den Zeitraum an: „Leistungszeitraum: 15.07.2026 – 31.08.2026" oder „Juli bis August 2026". Beides ist in Ordnung; das taggenaue Datum ist präziser und für den Kunden hilfreicher.
Lieferung oder sonstige Leistung: Wann ist der Zeitpunkt?
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwei Leistungsarten, und der Zeitpunkt bestimmt sich unterschiedlich.
Lieferung – Sie verschaffen dem Kunden die Verfügungsmacht über einen Gegenstand. Bei Abholung oder Übergabe ist das der Tag der Übergabe. Wird die Ware versendet oder befördert, gilt die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 UStG) – der Tag, an dem das Paket das Lager verlässt, nicht der Tag, an dem es ankommt.
Sonstige Leistung – alles, was keine Lieferung ist: Dienstleistungen, Beratung, Handwerksarbeiten ohne Materiallieferung, Vermietung, Softwarenutzung. Sie ist ausgeführt, wenn sie vollendet ist – der Tag, an dem die Arbeit abgeschlossen ist, das Gutachten übergeben wird, der Kurs endet. Bei Werkleistungen der Tag der Abnahme.
Für den Alltag heißt das: Der Händler schreibt den Versandtag, der Berater den Tag des letzten Termins oder den Zeitraum des Projekts, der Handwerker den Tag der Fertigstellung oder den Zeitraum der Arbeiten.
Dauerleistungen und Zeiträume
Viele Leistungen haben keinen Tag, sondern eine Dauer: Wartungsverträge, Mietverhältnisse, Hosting, Abonnements, laufende Beratung, Buchhaltungsservice. Hier ist der Zeitraum die richtige Angabe: „Leistungszeitraum: 01.09.2026 – 30.09.2026" für die Monatsrechnung, „01.01.2026 – 31.12.2026" für die Jahresrechnung.
Bei Teilleistungen – eine wirtschaftlich abgrenzbare Leistung wird in Abschnitten abgerechnet, etwa die monatliche Wartungspauschale – ist jeder Abschnitt ein eigener Leistungszeitraum mit eigener Rechnung. Bei Dauerleistungen mit einem Vertrag als Rechnung (etwa Mietverträgen) genügt es, wenn der Vertrag die Pflichtangaben enthält und der Leistungszeitraum sich aus den Zahlungsbelegen ergibt (UStAE 14.5 Abs. 17).
„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum"
Der häufigste Satz auf deutschen Rechnungen zu diesem Thema – und ein zulässiger. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt in Abschnitt 14.5 Abs. 16 ausdrücklich, dass die Verpflichtung zur Angabe des Leistungszeitpunkts auch dann besteht, wenn er mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt, und dass in diesem Fall die Angabe „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" ausreicht (unter Verweis auf BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 62/07).
Zwei Bedingungen: Der Satz muss auf der Rechnung stehen – das bloße Rechnungsdatum ohne den Satz ist keine Angabe des Leistungszeitpunkts. Und er muss wahr sein. Wer am 12. September die Rechnung für eine Leistung vom 20. August schreibt und „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" darunter setzt, macht eine falsche Angabe. Der Satz ist eine Abkürzung für den Fall, dass beides zusammenfällt – er ist kein Standardtext, den man in die Fußzeile der Vorlage schreibt und vergisst.
Was passiert, wenn die Angabe fehlt
Für den Kunden
Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus, die alle Pflichtangaben enthält (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Fehlt der Leistungszeitpunkt, kann das Finanzamt den Abzug versagen. Deshalb schicken Buchhaltungen Rechnungen ohne Leistungsdatum zurück – und deshalb sollte die Angabe von Anfang an drauf.
Die Rechtsprechung des BFH
Der Bundesfinanzhof hat die Strenge etwas gelockert. Mit Urteil vom 1. März 2018 (V R 18/17) entschied er, dass sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Im Fall ging es um Fahrzeuglieferungen, bei denen Rechnung und Lieferung branchenüblich zusammenfallen. Der BFH hat das 2019 bestätigt (V R 29/19), und die Finanzverwaltung hat es mit BMF-Schreiben vom 9. September 2021 in den UStAE übernommen.
Das ist eine Rettung im Einzelfall, keine Regel. Sie greift nur, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung im Monat der Rechnung erbracht wurde – und solche Zweifel bestehen, sobald das Zusammenfallen von Rechnung und Leistung in der Branche nicht üblich ist. Wer sich auf V R 18/17 verlässt, verlässt sich darauf, dass ein Prüfer die Verhältnisse des Einzelfalls zu Gunsten des Kunden auslegt. Die Angabe zu machen kostet drei Sekunden.
Für Sie als Aussteller
Eine Rechnung ohne Leistungszeitpunkt ist nicht ordnungsgemäß. Sie müssen sie berichtigen – per Ergänzungsdokument, das auf die Rechnung verweist und die fehlende Angabe nachliefert, oder per Storno und Neuausstellung. Nach der BFH-Rechtsprechung wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn die Kernangaben (Aussteller, Empfänger, Leistung, Entgelt, Steuer) vorhanden waren.
Lieferschein als Ersatz
§ 31 Abs. 1 UStDV erlaubt, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten besteht, wenn in einem davon alle anderen bezeichnet sind. Für den Leistungszeitpunkt heißt das: Sie dürfen auf den Lieferschein verweisen – „Leistungsdatum siehe Lieferschein LS-0018 vom 05.09.2026" –, wenn der Lieferschein das Lieferdatum tatsächlich enthält. Ein Lieferschein, der nur das Ausstellungsdatum trägt, reicht nicht; dann muss auf ihm vermerkt sein, dass Lieferdatum und Lieferscheindatum übereinstimmen (UStAE 14.5 Abs. 16).
Praktisch ist der direkte Eintrag auf der Rechnung einfacher, sicherer und für die E-Rechnung ohnehin nötig. Wie Lieferschein und Rechnung in einem Vorgang zusammenhängen, steht im Leitfaden Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Mahnung.
Leistungszeitraum in der E-Rechnung
In einer E-Rechnung nach EN 16931 ist der Leistungszeitpunkt kein Freitext, sondern ein strukturiertes Feld – und die Norm kennt beide Varianten:
- BT-72 „Actual delivery date" – ein einzelnes Datum für Lieferung oder Leistungsvollendung.
- BG-14 „Invoicing period" mit BT-73 „Invoicing period start date" und BT-74 „Invoicing period end date" – der Zeitraum von–bis.
Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" existiert in der E-Rechnung nicht; das Programm muss das Datum eintragen. Eine Software, die nur ein einzelnes Leistungsdatum kennt, kann eine Monatspauschale oder ein Projekt über sechs Wochen nicht korrekt abbilden – der Handwerker müsste dann einen Tag erfinden, was auf einer Rechnung nichts zu suchen hat. Ein Rechnungsprogramm sollte deshalb beides können: ein Datum oder einen Zeitraum, und je nachdem BT-72 oder BG-14 befüllen.
Pennio bietet den Leistungszeitraum als von–bis: Ein einzelnes Datum wird zu BT-72, ein Zeitraum zu BT-73 und BT-74. Auf der PDF erscheint der Zeitraum als Satz im Anschreiben, im XML als strukturiertes Feld – aus derselben Eingabe. Was eine E-Rechnung ist und wie sie aufgebaut ist, erklärt der Leitfaden E-Rechnung.
Praxisbeispiele
Handwerker, Arbeiten über zwei Monate. Ein Elektriker erneuert die Installation in einem Bürogebäude, Beginn 20. Juli, Abnahme 28. August. Die Rechnung vom 5. September trägt: „Leistungszeitraum: 20.07.2026 – 28.08.2026". Alternativ, wenn Sie die Werkleistung als am Tag der Abnahme vollendet ansehen: „Leistungsdatum: 28.08.2026 (Abnahme)". Beides ist zulässig; der Zeitraum ist für den Kunden aussagekräftiger.
Monatliche Wartung. Ein IT-Dienstleister betreut Server gegen Monatspauschale. Die Rechnung für September: „Leistungszeitraum: 01.09.2026 – 30.09.2026". Jeder Monat ist eine Teilleistung mit eigener Rechnung und eigenem Zeitraum. Wer die Rechnung am 1. September vorab schreibt, stellt eine Anzahlungsrechnung – dann gilt Abs. 5, und der Zeitraum steht als Leistungszeitraum trotzdem drauf, damit klar ist, wofür gezahlt wird.
Beratung, drei Termine. Eine Beraterin hält Workshops am 4., 18. und 29. August. Die Rechnung vom 12. September: „Leistungszeitraum: 04.08.2026 – 29.08.2026" oder „Leistungsmonat: August 2026". Wenn die Termine über Monate verteilt lagen (4. Juli, 18. August, 29. September), ist die sonstige Leistung mit dem letzten Termin vollendet; angeben können Sie den Gesamtzeitraum oder – wenn jeder Workshop eine eigene Teilleistung war – drei Positionen mit je eigenem Datum.
Warenlieferung per Paket. Ein Händler versendet am 10. September, das Paket kommt am 12. an, die Rechnung liegt bei. „Lieferdatum: 10.09.2026" – der Beginn der Versendung, nicht die Zustellung.
Leistung am Tag der Rechnung. Ein Fotograf shootet vormittags und schreibt nachmittags die Rechnung. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" – zulässig, weil wahr. Ebenso richtig und in der E-Rechnung ohnehin so: das Datum direkt eintragen.
Typische Fehler
Nur Rechnungsdatum. Ohne Leistungsdatum und ohne den Satz „entspricht Rechnungsdatum" fehlt die Pflichtangabe.
„Entspricht Rechnungsdatum" als Standardtext. In der Fußzeile der Vorlage, auf jeder Rechnung, auch wenn die Leistung Wochen zurückliegt. Eine falsche Angabe.
Ankunftsdatum statt Versanddatum bei Lieferungen.
Zeitraum bei Einzelleistung ausgedacht. Weil das Programm nur von–bis kennt, wird für eine Tagesleistung „01.09. – 30.09." eingetragen. Ebenso falsch wie umgekehrt.
Anzahlungsrechnung ohne Kennzeichnung. Der Kunde hält sie für eine Schlussrechnung, Sie weisen die Steuer später doppelt aus.
Checkliste
- Bei Lieferungen: Tag der Übergabe oder Beginn des Versands
- Bei sonstigen Leistungen: Tag der Vollendung oder Abnahme
- Bei Projekten und Dauerleistungen: Zeitraum von–bis
- Mindestens der Kalendermonat ist genannt
- „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" nur, wenn es tatsächlich so war
- Bei Verweis auf den Lieferschein: Lieferschein enthält das Lieferdatum
- Bei Anzahlungen: als Anzahlungsrechnung gekennzeichnet
- In der E-Rechnung: BT-72 oder BT-73/BT-74 befüllt, nicht leer
Die übrigen neun Pflichtangaben und ihre Stolperfallen stehen im Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung; wie Freiberufler mit Projektzeiträumen und Abschlagsrechnungen umgehen, im Artikel Rechnung schreiben als Freiberufler. Den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Rechnung schreiben.
Leistungszeitraum von–bis, im PDF und im XML
Pennio fragt vor dem Festschreiben nach dem Leistungsdatum oder -zeitraum und trägt es in beide Schichten der E-Rechnung ein – als Satz im PDF, als BT-72 oder BG-14 im XML. Fehlt die Angabe, wird keine Nummer gezogen.
Keine Kreditkarte nötig
Häufige Fragen
Ist das Leistungsdatum auf der Rechnung Pflicht?
Reicht die Angabe des Monats als Leistungszeitraum?
Darf ich „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" schreiben?
Was passiert, wenn das Leistungsdatum fehlt?
Welcher Zeitpunkt gilt bei einer Lieferung per Post?
Wie wird der Leistungszeitraum in der E-Rechnung angegeben?
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 5, § 3 Abs. 6, § 13, § 15 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 und 4 UStDV, UStAE 14.5 Abs. 16 und 17, BFH V R 18/17 vom 1. März 2018, BFH XI R 62/07 vom 17. Dezember 2008, BMF-Schreiben vom 9. September 2021, EN 16931 (BT-72, BG-14).
Die Pennio Redaktion schreibt über E-Rechnung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuerrecht. Grundlage sind die aktuellen Gesetzestexte, die Norm EN 16931, die Spezifikationen von XRechnung und ZUGFeRD sowie die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums. Wir bauen selbst E-Rechnungs-Software und prüfen jede Aussage an den offiziellen Validatoren.
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